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Neues Mehrwertsteuergesetz ab 01.01.2010

02-11-09 -

Die Referendumsfrist ist am 01.10.2009 ungenutzt abgelaufen. Somit tritt per 01.01.2010 das neue MWST-Gesetz in Kraft.

Nachstehend finden Sie einige der wichtigsten Änderungen.

 

Steuerpflicht

Unternehmen, welche bisher wegen Unterschreitung der Steuerzahllast von Fr. 4'000 befreit waren, müssen prüfen, ob sie aufgrund der neuen Umsatzlimite Steuerpflichtig werden, da die Steuerzahllastgrenze abgeschafft wurde.

Um obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig zu werden, gilt neu eine einheitliche Umsatzgrenze von Fr. 100'000 (bisher Fr. 75'000). Wird diese Limite nicht erreicht, besteht eine Befreiung der Steuerpflicht (auf den Verzicht kann jedes Jahr wieder zurückgekommen werden).

Bei Überschreiten der Umsatzgrenze von Fr. 100'000 bleibt die Eintragung als steuerpflichtige Person obligatorisch. (Die einzige Ausnahme hievon betreffen Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen, bei denen die Umsatzlimite von Fr. 150'000 beibehalten wird).

Neu kann sich jede Person, die ein Unternehmen betreibt, freiwillig der Steuer unterstellen. Dies auch, wenn noch keine Umsätze erzielt werden, z.B. während der Unternehmensgründung. Damit haben sie auch Anspruch auf den Vorsteuerabzug.

Freiwillige Versteuerung von ausgenommen Umsätzen

Die Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen ist grundlegend neu gestaltet worden. Für die Option ist keine Bewilligung mehr notwendig - optiert wird durch offenen Ausweis der Steuer.

Saldosteuersatz / Pauschalsteuersätze

Neu wird die Abrechnung nach Saldosteuersätzen bis zu einem Umsatz von 5 Mio. Franken jährlich aus steuerbaren Leistungen und einer Steuerzahllast von Fr. 100'000 möglich sein. (Bisher galt ein Umsatz von 3 Mio. und eine Steuerzahllast von Fr. 60'000.). Die Fristen betreffend Wechsel der Abrechnungsart effektiv bzw. Saldosteuersatz sind reduziert worden.

Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes werden die Saldosteuersätze neu festgelegt. Alle steuerpflichtigen Personen erhalten die Möglichkeit, ihre Abrechnungsmethode auf den 1. Januar 2010 zu wechseln. Dafür ist ein schriftliches Gesuch notwendig (spätestens bis 31.03.2010 einzureichen).

Vorsteuerabzug

Grundsätzlich besteht neu für jede unternehmerische Tätigkeit ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer. Neu sind die Vorsteuern für Verpflegung und Getränke zu 100 % (vorher 50 %) abziehbar.

Eigenverbrauch

Der Eigenverbrauch wird künftig nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzuges berechnet und ist somit nicht mehr Bestandteil des massgebenden Umsatzes.

Die seit der Einführung der Mehrwertsteuer umstrittene Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs entfällt ganz. In der Folge berechtigen solche Leistungen jedoch auch nicht mehr zum Vorsteuerabzug, sofern nicht optiert wird. Unternehmen, die einzig auf Grund des baugewerblichen Eigenverbrauchs steuerpflichtig waren, können sich per 01.01.2010 aus dem MWSt-Register löschen lassen. Dies ist der ESTV bis 31.01.2010 mitzuteilen.

Unternehmen können Kontrollen verlangen

Die Eidg. Steuerverwaltung wird weiterhin Kontrollen durchführen. Diese müssen wie bis anhin schriftlich angemeldet werden. Neu kann jedoch jede steuerpflichtige Person mittels eines begründeten Gesuches die Durchführung einer Kontrolle verlangen, welche dann innerhalb von zwei Jahren durch die Eidg. Steuerverwaltung vorgenommen werden muss.

MWST-Satzerhöhung erst ab 01.01.2011

Am 27.09.2009 wurde anlässlich der Volksabstimmung eine befristete MWSt-Satzerhöhung (Zusatzfinanzierung der IV) angenommen. Diese Satzerhöhung tritt per 01.01.2011 in Kraft.

Weitere Informationen folgen.


VON: ZAC



  

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Letzte Änderung:17.01.2006
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